In der Praxis zeigt sich immer wieder eine Grauzone zwischen Rechtswahrnehmung und Missbrauch. Daher haben der Schutz von Whistleblowern sowie der Schutz der Unternehmen vor nicht rechtfertigten Forderungen die oberste Priorität.
- Die Betreuung von Whistleblowern erfolgt über die Schweiz.
- Dort besteht ein besonderer Rechtsrahmen.
- Der örtliche Abstand entspricht dem hier gebotenen Diskretionsbedarf.
- Sobald die Hinweise hinreichend konkret sind, übernimmt ein Rechtsanwalt die weitere Bearbeitung.
- Zwischen dem Unternehmen und dem Whistleblower kommt es zu keinem direkten Kontakt.
- Bei der Auswahl der Berater kommt es auf deren Kompetenzen und Erfahrung an. Auf eine wie auch immer geartete Nähe zum Unternehmen aus anderen Mandaten oder Beratungsverträgen wird kein Wert gelegt. So können keine Angaben zur Person des Hinweisgebers „durchgestochen“ werden.
Die Hinweise enthalten sinnvollerweise die folgenden Angaben :
- Status der handelnden Person (persönlicher Anwendungsbereich, Artikel 4 Hinweisgeberrichtlinie)
- Art der behaupteten Rechtsverletzung (sachlicher Anwendungsbereich, Artikel 2 Hinweisgeberrichtlinie)
- Berechtigtes Interesse des Hinweisgebers
- Wirtschaftliche Auswirkungen
- Zeitraum
- Verantwortliche Personen / beteiligte Unternehmenseinheiten
- Mögliche Beweismittel
- Welche weiteren Personen / Gremien / Unternehmenseinheiten haben Kenntnis über diese Thematik?
Einen guten Überblick über die Funktionsweisen von Compliance-Systemen geben:
- VRiBGH Dr. Rolf Raum (1. Strafsenat) in einem Vortrag auf dem 3. DICO FORUM Compliance in Berlin.
- Sandra Middel. Head of Group Compliance Clariant AG, im Interview mit SRF News (Eveline Kobler) am 19. März 2022. Ohne Vertrauensbasis funktioniert kein Hinweisgebersystem!