Die Insolvenz der Wirecard AG hat breite Diskussionen auch auf die Frage nach dem Umgang mit Whistleblowern aufgeworfen, die schon vor Jahren auf Unstimmigkeiten hingewiesen hatten. Dann stand die Effizienz von Internen Kontrollsystemen bei (börsennotierten) Gesellschaften auf der Agenda. Im Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) ging es dazu auch um
- die Pflicht zur Einrichtung eines angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und eines entsprechenden Risikomanagementsystems für börsennotierte Aktiengesellschaften, § 91 Abs. 3 AktG,
- die obligatorische Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse, § 107 Abs. 4 AktG,
- ein Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegenüber den Leitern bestimmter Zentralbereiche, welches den Aufsichtsrat stärkt, § 107 Abs. 3 AktG Satz 1 sowie
- die Pflicht des Prüfungsausschusses, die Qualität der Abschlussprüfung zu überwachen, § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG.
Diese Regelungen reflektiert zum Beispiel die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in einer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 im Gesetzgebungsverfahren sowie vom 15. März 2021 zur Vorbereitung auf eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags. Prof. Dr. Theodor Baums (ILF Institute for Law and Finance) regte an, ein Compliance-System durch eine Whistleblowerfunktion zu ergänzen.
Die Mitteilungen eines Wistleblowers bzw. Hinweisgebers sind unter anderem in diesem Pflichtgefüge weiter zu erfassen und zu bewerten. Daneben tritt die persönliche Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder aus § 93 AktG, der Aufsichtsratsmitglieder aus § 116 AktG sowie die allgemeine Schadensersatzpflicht bei Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft aus § 117 AktG.
Damit stellt sich ein effizientes, von dem Unternehmen gewolltes und praktiertes Whistleblowing als Bestandteil eines modernen Whistleblowings dar.
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Goverance Kodex hat am 21. Januar 2022 den Entwurf 2022 beschlossen und eine Konsulatation eingeleitet. Dazu hat die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. eine Stellungnahme abgegeben.