Solange die Hinweisgeberrichtlinie noch nicht umgesetzt wird, gilt der bisherige Rechtsstand: Der gesetzliche Geheimnisschutz sowie vertragliche Verschwiegenheitspflichten lassen es zunächst einmal nicht zu, dass etwas an Dritte weitergegeben wird.
- Arbeitsrecht
- Geschäftsgeheimnis
- Mitteilung an eine zuständige Behörde
- Verfassungsrecht
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Grenzen ergeben sich auch aus den Regelungen zur repressiven Gefahrenabwehr für Unternehmen.