Zuständige Behörden sind zunächst einmal zum Beispiel
- Landeskriminalämter / „Die Polizei“
- Staatsanwaltschaft
- Datenschutzbeauftragte bei Bund und Ländern
Einige Behören haben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bereits ein Hinweisgebersystem eingrichtet:
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt von den nach Art. 33 DSGVO und § 65 BDSG verantwortlichen Stellen Meldungen von Datenverstößen über ein Portal entgegen.
- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine eigene Hinweisgeberstelle eingerichtet. Sie nimmt Hinweise auf eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen entgegen. Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen bzw. Personen schützt § 4d Abs. 6 FinDAG.
- Das Bundeskartellamt hat bereits 2012 ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet.
- § 3b Börsengesetz (BörsG) ; „Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder… zu ermöglichen.“
- § 53 Geldwäschegesetz (GWG): „Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene … zu ahnden.“
- Lieferkettengesetz