Hinweisgebersysteme bei Behörden

Zuständige Behörden sind zunächst einmal zum Beispiel

  • Landeskriminalämter / „Die Polizei“
  • Staatsanwaltschaft
  • Datenschutzbeauftragte bei Bund und Ländern

Einige Behören haben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – bereits ein Hinweisgebersystem eingrichtet:

  • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt von den nach Art. 33 DSGVO und § 65 BDSG verantwortlichen Stellen Meldungen von Datenverstößen über ein Portal entgegen.
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine eigene Hinweisgeberstelle eingerichtet. Sie nimmt Hinweise auf eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen entgegen. Mitarbeiter von beaufsichtigten Unternehmen bzw. Personen schützt § 4d Abs. 6 FinDAG.
  • Das Bundeskartellamt hat bereits 2012 ein anonymes Hinweisgebersystem eingerichtet.
  • § 3b Börsengesetz (BörsG) ; „Die Börsenaufsichtsbehörde trifft geeignete Vorkehrungen, um die Meldung von möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz oder… zu ermöglichen.“
  • § 53 Geldwäschegesetz (GWG): „Die Aufsichtsbehörden errichten ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen dieses Gesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene … zu ahnden.“
  • Lieferkettengesetz

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