Mitteilung an eine zuständige Behörde

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Hinweisgeber an eine zuständige Behörde wenden darf. Dazu heißt es im Leitsatz 3. im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Oktober 1987 – 2 BvR 1165/86 ( BVerfGE 76, 363-394):

  1. Die gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen (AktG § 93, AktG § 404, GmbHG § 85) begründen kein Zeugnisverweigerungsrecht; die Aussagepflicht des Zeugen geht aufgrund des öffentlichen Interesses an der Tatsachenermittlung solchen privaten Geheimhaltungsinteressen vor, soweit nicht das Prozeßrecht selbst diese als schutzwürdig anerkennt.

Diese Grundsätze gelten auch im Verwaltungsrecht. Dazu heißt es beim Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) im Urteil vom 26. Juli 2021 – 5 K 1113/20.NW in der Juris–Rn 32:

Im Bereich der Gefahrenabwehr sind die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um Ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhen die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenken. Solche Hinweise erfolgen in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart wird. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, da die Hinweisgeber sogar explizit um Vertraulichkeit gebeten haben. Die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung ist geeignet, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 03. August 2011 – 20 F 23.10 –, Rn. 9, juris; vom 01. Dezember 2015 – 20 F 9/15 –, Rn. 8, juris; vom 15. März 2019 – 20 F 7.17 –, Rn. 8, juris; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. November 1998 – VGH B 5/98 –, Rn. 21, juris).)

Hierzu gibt es aber Ausnahmen, die an dieser Stelle nicht aufgezeigt werden können.

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