Ausgaben Einkaufsleiter / Anwaltskosten

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20

Leitsatz:


Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber grundsätzlich die durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber diese anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Aus dem Sachverhalt:

Am 22. und 24. Mai 2016 gingen bei der Beklagten anonyme Verdachtsmeldungen wegen „Compliance-Verstößen“ des „Einkaufsleiters“ im Zusammenhang mit dem Besuch von Champions-League-Spielen des FC Bayern München und wegen unangemessenen Verhaltens desselben gegenüber weiblichen Angestellten ein. Unter der Rubrik „Case Report/Beschreibung des Falles“ heißt es bei der einen Verdachtsmeldung:
Ein anonymer Hinweisgeber berichtet davon, dass der Einkaufsleiter wiederholt von einem Externen zu Champions League Spielen eingeladen werde. Der Einkaufsleiter habe diese Einladungen auch angenommen.“

und bei der anderen Meldung:

„Der Personalvorstand informiert darüber, dass Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Einkaufsleiter im Umgang mit Mitarbeiterinnen nicht angemessen verhält.“
Bei der Beklagten ist ein sog. IAMC („lndependent Allegation Management Committee“) eingerichtet. Dieses entscheidet darüber, ob und auf welche Weise Meldungen über interne Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Konzern-/Unternehmensrichtlinien nachgegangen wird. Das IAMC traf im Hinblick auf die og. anonymen Verdachtsmeldungen die Entscheidung, eine Untersuchung durch Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten externen Kanzlei durchzuführen. Zur Begründung führte es beispielsweise hinsichtlich der erstgenannten anonymen Verdachtsmeldung
aus:
„Die Gesamtsituation und nächsten Schritte wurde ausführlich diskutiert. Auch auf Hinweis von C/IA betreffend der besonderen Situation (FK1 Mitarbeiter der Hauptverwaltung;
enge Zusammenarbeit zw. Fachbereichen) wurde entschieden, dass die Vorwurfsfrage nicht durch C/IA, sondern extern aufgearbeitet werden soll. C/IA wird prüfen, welcher
Anbieter diesbezüglich in Betracht kommt und sich hierzu mit C/CP abstimmen.“

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