Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie)

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RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. Oktober 2019
zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 91, Artikel 100, Artikel 114, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein­schaft, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme der Gruppe von Sachverständigen gemäß Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 30. November 2018,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Personen, die für eine öffentliche oder private Organisation arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkei­ten mit einer solchen Organisation in Kontakt stehen, nehmen eine in diesem Zusammenhang auftretende Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses häufig als Erste wahr. Indem sie Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die das öffentliche Interesse beeinträchtigen, handeln diese Personen als Hinweisgeber und tragen entscheidend dazu bei, solche Verstöße aufzudecken und zu unterbinden. Allerdings schrecken potenzi­elle Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien häufig davor zurück, ihre Bedenken oder ihren Verdacht zu mel­den. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene zunehmend anerkannt, dass es eines ausgewogenen und effizienten Hinweisgeberschutzes bedarf.
(2) Auf Unionsebene sind Meldungen und Offenlegungen durch Hinweisgeber eine Möglichkeit, dem Unionsrecht und der Unionspolitik Geltung zu verschaffen. Ihre Informationen fließen in die auf nationaler und Unions­ebene bestehenden Rechtsdurchsetzungssysteme ein und tragen so dazu bei, dass Verstöße gegen das Unions­recht wirksam aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, sodass Transparenz und Verantwortlichkeit gestärkt werden.
(3) In bestimmten Politikbereichen können Verstöße gegen das Unionsrecht — ungeachtet dessen, ob sie nach nationalem Recht als Ordnungswidrigkeit, Straftat oder andere Art rechtswidriger Handlung eingestuft sind — erhebliche Risiken für das Gemeinwohl bergen, indem sie ernsthafte Gefahren für das öffentliche Interesse schaf­fen. Wenn in solchen Bereichen Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung festgestellt werden und sich Hinweisge­ber gewöhnlich in einer privilegierten Position befinden, um Verstöße ans Licht zu bringen, muss die Rechts­durchsetzung verbessert werden, indem effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle eingerichtet und Hin­weisgeber wirksam vor Repressalien geschützt werden.
(4) Der bestehende Hinweisgeberschutz in der Union ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich und in den verschie­denen Politikbereichen uneinheitlich gestaltet. Die Folgen der von Hinweisgebern gemeldeten Verstöße gegen das Unionsrecht, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen, zeigen deutlich, dass ein unzureichender Schutz in einem Mitgliedstaat die Funktionsweise der Unionsvorschriften nicht nur in diesem Mitgliedstaat, son­dern auch in anderen Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzem beeinträchtigt.
(5) Es sollten gemeinsame Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in Rechts­akten und Politikbereichen gelten, in denen die Notwendigkeit besteht, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, eine unzureichende Meldung von Verstößen durch Hinweisgeber die Rechtsdurchsetzung wesentlich beeinträch­tigt und Verstöße gegen das Unionsrecht das öffentliche Interesse ernsthaft schädigen können. Die Mitgliedstaa­ten können entscheiden, den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen auf andere Bereiche auszudeh­nen, um auf nationaler Ebene für einen umfassenden und kohärenten Rahmen für den Hinweisgeberschutz zu sorgen.
(6) Der Schutz von Hinweisgebern ist notwendig, um die Durchsetzung des Unionsrechts im Bereich der öffentli­chen Auftragsvergabe zu verbessern. Es ist erforderlich, nicht nur Betrug und Korruption bei der Auftragsver­gabe im Zusammenhang mit der Ausführung des Unionshaushalts aufzudecken und zu verhindern, sondern auch die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch nationale
öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Ausführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen anzugehen. Verstöße gegen solche Vorschriften verursachen Wettbe­werbsverzerrungen, erhöhen die Geschäftskosten, untergraben die Interessen von Anlegern und Aktionären, ver­ringern insgesamt die Anreize für Investitionen und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen in der ganzen Union, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt wird.

(7) Im Bereich der Finanzdienstleistungen hat der Unionsgesetzgeber den Mehrwert des Hinweisgeberschutzes bereits anerkannt. Nach der Finanzkrise, die schwerwiegende Mängel bei der Durchsetzung der geltenden Vor­schriften ans Licht gebracht hat, wurden in einer Vielzahl von einschlägigen Rechtsakten im Bereich der Finanz­dienstleistungen Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern eingeführt, darunter interne und externe Meldeka­näle sowie ein ausdrückliches Verbot von Repressalien, wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ dargelegt. Innerhalb des für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens sorgt insbesondere die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Hinweisgeberschutz, der im Rah­men der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates (5) gilt.
(8) Was die Sicherheit der auf dem Binnenmarkt angebotenen Produkte anbelangt, so lassen sich Beweise in erster Linie in den an der Herstellung und am Vertrieb beteiligten Unternehmen sammeln; Meldungen von Hinweisge­bern aus solchen Unternehmen haben somit einen hohen Mehrwert, da sie sich sehr viel näher an Informatio­nen über mögliche unlautere oder illegale Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebspraktiken im Zusammenhang
mit unsicheren Produkten befinden. Daher besteht das Bedürfnis, im Zusammenhang mit den Sicherheitsanfor­derungen für Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, wie in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt (6), und in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an die Produktsicherheit nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (7) einen Hinweisgeberschutz einzuführen. Darüber hinaus würde der Hinweisgeberschutz gemäß der vorliegenden Richtlinie entscheidend dazu beitragen, die Umlenkung von Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition sowie von Verteidigungsgütern zu verhindern, da er zur Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht anhalten würde, etwa in Bezug auf Urkundendelikte, veränderte
Kennzeichnungen und betrügerischen Erwerb von Feuerwaffen innerhalb der Union, wodurch es häufig zu einer Umlenkung vom legalen auf den illegalen Markt kommt. Der Hinweisgeberschutz gemäß der vorliegenden Richtlinie würde außerdem dazu beitragen, dass die Beschränkungen und Kontrollen in Bezug auf Ausgangs­stoffe für Explosivstoff korrekt angewendet werden und so die unerlaubte Eigenherstellung von Explosivstoffen
erschweren.
(9) Der wesentliche Beitrag des Hinweisgeberschutzes zur Vermeidung von Verstößen gegen Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, die das Leben von Menschen gefährden können, wurde bereits in den sekto­ralen Unionsrechtsakten für die Sicherheit im Luftverkehr, d. h. der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäi­schen Parlaments und des Rates (8) und die Sicherheit im Seeverkehr, d. h. den Richtlinien 2013/54/EU (9) und 2009/16/EG (10) des Europäischen Parlaments und des Rates, anerkannt, die spezifische Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern sowie eigene Meldekanäle vorsehen. Diese Rechtsakte beinhalten auch den Schutz der Arbeitnehmer, die eigene unbeabsichtigte Fehler melden, vor Repressalien (sogenannte „Redlichkeitskultur“).

Die bestehenden Elemente des Hinweisgeberschutzes in diesen beiden Sektoren müssen ergänzt werden, und der Schutz muss auch anderen Verkehrsbereichen, d. h. dem Binnenschifffahrts-, dem Straßen- und dem Schienen­verkehr, gewährt werden, um die Durchsetzung der Sicherheitsstandards in diesen Verkehrsbereichen zu verbessern.
(10) Im Bereich des Umweltschutzes gestalten sich die Beweiserhebung, Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Umweltstraftaten und rechtswidrigen Handlungen nach wie vor problematisch und Maßnahmen in dieser Hinsicht müssen gestärkt werden, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Januar 2018 mit dem Titel „Aktionsplan der EU für einen besseren Vollzug des Umweltrechts und eine bessere Umweltordnungspolitik“
anerkannt hat. Da vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die einzigen bestehenden Bestimmungen zum Schutz vom Hinweisgebern im Bereich des Umweltschutzes in einem sektorspezifischen Rechtsakt enthalten waren, d. h. der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11), ist die Einführung eines solchen
Schutzes notwendig, um eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten, zumal Verstöße in diesem Bereich das öffentliche Interesse schädigen und sich über nationale Grenzen hinweg negativ auswirken können. Die Einführung eines solchen Schutzes ist auch in Fällen bedeutend, in denen unsichere Produkte Umweltschäden verursachen können.
(11) Ein verbesserter Hinweisgeberschutz würde auch einen Beitrag zur Prävention und Abschreckung von Verstößen gegen Vorschriften der Europäischen Atomgemeinschaft für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die erantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle leisten. Er würde auch die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (12) in Bezug auf die Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur im Nuklearbereich und insbeson­dere des Artikels 8b Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie stärken, der unter anderem verlangt, dass die zustän­dige Regulierungsbehörde Managementsysteme einführt, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang ein­ räumen und auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitspro­bleme rechtzeitig zu melden.
(12) Die Einführung eines Rahmens für den Hinweisgeberschutz würde zur Verbesserung der Durchsetzung bestehender Bestimmungen und zur Verhinderung von Verstößen gegen Unionsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit, sowie die Gesundheit, den Schutz und das Wohlergehen von Tieren beitragen. Die in diesen Bereichen festgelegten Unionsvorschriften sind eng miteinander verknüpft. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) legt die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen fest, die allen Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel zugrunde liegen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Lebensmittelsicherheit, um ein hohes
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen im Lebensmittelbereich sowie das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Mit der genannten Verordnung werden unter anderem Lebens- und Futtermittelunternehmer daran gehindert, ihr Personal und andere Personen davon abzu­
halten, mit zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, wenn eine solche Zusammenarbeit einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorbeugen, es begrenzen oder ausschalten könnte. Im Bereich Tiergesundheits­recht verfolgt der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseu­chen enthält, sowie im Bereich des Schutzes und des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere, für wissen­schaftliche Zwecke verwendeter Tiere, von Tieren während des Transports und von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates (15) und der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 (17) und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (18) einen ähnlichen Ansatz.
(13) Die Meldung von Verstößen durch Hinweisgeber kann entscheidend dazu beitragen, Risiken für die öffentliche Gesundheit und den Verbraucherschutz, die aus andernfalls womöglich unbemerkten Verstößen gegen Unions­vorschriften erwachsen, aufzudecken, zu verhindern, einzudämmen oder zu beseitigen. Vor allem im Bereich Verbraucherschutz besteht eine starke Verbindung zu Fällen, in denen Verbraucher durch unsichere Produkte erheblich geschädigt werden können.
(14) Die Achtung der Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten, welche als Grundrechte in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, sind weitere Bereiche, in denen Hinweisgeber dazu beitragen können, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse schädigen können, aufzudecken. Hinweisgeber können auch zur Aufdeckung von Verstößen gegen die Richtli­nie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über die Sicherheit von Netz- und Informati­onssystemen beitragen, die die Verpflichtung, Sicherheitsvorfälle zu melden (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) sowie Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen, beispielsweise Energie, Gesundheit, Verkehr und Bankwesen, für Anbieter zentraler digitaler Dienste, beispielsweise Cloud-Computing-Dienste, und für Lieferanten grundlegender Versorgungsgüter, wie Was­ser, Strom und Gas, vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicher­heitsvorfälle zu verhindern, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden, und um Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union zu verhindern. Solche Mel­dungen tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.
(15) Zudem ist der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sons­
tigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen
und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des
Unionsrechts gestärkt werden muss. Der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union kommt auch
bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) anfallen, Bedeutung zu. Aufgrund
mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union
sowie in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang
der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von Unionsgeldern, wodurch die öffentlichen Investitionen verzerrt
werden sowie das Wachstum gedämpft und das Vertrauen der Bürger in Unionsmaßnahmen untergraben werden
kann. Nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Union und die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Zu den einschlägigen Maßnahmen der Union in diesem Bereich gehören
insbesondere die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (20) und die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21). Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 wird
bezüglich der schwersten Formen betrugsähnlichen Verhaltens durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäi­
schen Parlaments und des Rates (22) und das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Euro­
päische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli
1995 (23), einschließlich der dazugehörigen Protokolle vom 27. September 1996 (24), 29. November 1996 (25) und
19. Juni 1997 (26), ergänzt. Dieses Übereinkommen und diese Protokolle gelten weiterhin für die Mitgliedstaaten,
die nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 gebunden sind.
(16) Gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern sollten auch für Verstöße gegen die Binnen­
marktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV festgelegt werden. Darüber hinaus zielen Maßnah­
men der Union zur Verwirklichung des Binnenmarkts oder zur Gewährleistung eines funktionierenden Binnen­
markts nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) darauf
ab, zur Beseitigung bestehender oder sich abzeichnender Hemmnisse für den freien Waren- oder Dienstleis­
tungsverkehr und zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beizutragen.
(17) Der Schutz von Hinweisgebern im Interesse einer besseren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union,
einschließlich in Bezug auf staatliche Beihilfen, würde insbesondere dazu beitragen, das effiziente Funktionieren
der Märkte in der Union zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu ermöglichen
und Vorteile für Verbraucher zu erzielen. Was die Wettbewerbsregeln für Unternehmen anbelangt, so wird die
(19) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines
hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(20) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäi­
schen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersu­
chungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Euro­
päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(22) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von
gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(23) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
(24) ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.
(25) ABl. C 151 vom 20.5.1997, S. 2.
(26) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2.
L 305/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2019Bedeutung von Insiderinformationen bei der Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen bereits in der von der
Kommission angewandten Kronzeugenregelung nach Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kom­
mission (27) sowie in dem kürzlich von der Europäischen Kommission eingeführten Instrument für anonyme Hin­
weise anerkannt. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und gegen Vorschriften über staatliche Beihilfen betreffen
die Artikel 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sowie die sekundärrechtlichen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung.
(18) Verstöße gegen das Körperschaftsteuerrecht und Vereinbarungen, deren Zweck darin besteht, einen Steuervorteil
zu erlangen und rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, und die dem Ziel oder Zweck der geltenden Körper­
schaftsteuer-Vorschriften zuwiderlaufen, beeinträchtigen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts.
Solche Verstöße und Vereinbarungen können zu unlauterem Steuerwettbewerb und umfassender Steuerhinter­
ziehung führen, die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen verzerren und Steuereinbußen für die Mitglied­
staaten und den Unionshaushalt insgesamt nach sich ziehen. Diese Richtlinie sollte Maßnahmen vorsehen, um
Personen vor Repressalien zu schützen, die über steuerhinterziehende und/oder missbräuchliche Vereinbarungen
berichten, die ansonsten unbemerkt bleiben könnten, damit die zuständigen Behörden besser in der Lage sind,
einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten und Verzerrungen und Handelshemm­
nisse zu beseitigen, die sich auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt auswirken, in
direktem Bezug zu den Freizügigkeitsbestimmungen stehen und auch für die Anwendung der Vorschriften für
staatliche Beihilfen von Bedeutung sind. Der Hinweisgeberschutz gemäß dieser Richtlinie würde die jüngsten
Initiativen der Kommission zur Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs im Steuerbereich
und zur Schaffung eines gerechteren Umfelds im Bereich der Körperschaftssteuer innerhalb der Union ergänzen,
um die Effizienz der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung steuerhinterziehender und/oder missbräuchlicher Verein­
barungen zu erhöhen, und er würde solchen Vereinbarungen entgegenwirken. Durch diese Richtlinie werden
jedoch weder materielle noch verfahrensrechtliche Steuerbestimmungen harmonisiert und sie zielt nicht darauf
ab, die Durchsetzung der nationalen Bestimmungen über die Körperschaftssteuer zu verbessern; dies lässt die
Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemeldete Informationen zu diesem Zweck zu verwenden, unberührt.
(19) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch eine Bezug­
nahme auf eine Reihe von im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten festgelegt. Wenn der sachliche Anwen­
dungsbereich dieser Unionsrechtsakte wiederum durch Bezugnahme auf in ihren Anhängen aufgeführte Unions­
rechtsakte definiert wird, bedeutet das, dass diese in den Anhängen aufgeführten Unionsrechtsakte ebenfalls Teil
des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie sind. Die Bezugnahme auf die Rechtsakte im Anhang
sollte außerdem dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch alle nach diesen Rechtsakten erlassenen Durchfüh­
rungs- oder delegierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union umfasst. Darüber hinaus ist die Bezug­
nahme auf die Unionsrechtsakte im Anhang als dynamische Bezugnahme im Sinne des üblichen Systems für
Bezugnahmen in Unionsrechtsakten zu verstehen. Demzufolge bezieht sich die Bezugnahme, wenn der Unions­
rechtsakt im Anhang geändert wird, auf die geänderte Fassung des Rechtsakts, und wenn der Unionsrechtsakt
im Anhang ersetzt wird, bezieht sich die Bezugnahme auf den neuen Rechtsakt.
(20) Insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen enthalten einige Rechtsakte der Union, wie die Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und die zugehörige Durchführungsrichtlinie
(EU) 2015/2392 der Kommission (29), schon jetzt detaillierte Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern. In
solchen bestehenden Unionsvorschriften — einschließlich der in Teil II des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführ­
ten Unionsrechtsakte — vorgesehene spezifische Regelungen in diesem Zusammenhang, die auf die entspre­
chenden Bereiche zugeschnitten sind, sollten beibehalten werden. Dies ist besonders wichtig, um festzulegen,
welche juristischen Personen auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung derzeit verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten. Damit in allen Mitgliedstaa­
ten für Kohärenz und Rechtssicherheit gesorgt ist, sollte diese Richtlinie zugleich für alle Angelegenheiten gelten,
die nicht durch sektorspezifische Rechtsakte geregelt werden und somit solche Rechtsakte ergänzen, sodass sie
in vollem Umfang den Mindeststandards entsprechen. Insbesondere sollte diese Richtlinie genauere Einzelheiten
zur Gestaltung der internen und externen Meldekanäle, zu den Verpflichtungen der zuständigen Behörden sowie
dazu enthalten, in welcher konkreten Form auf nationaler Ebene für den Schutz vor Repressalien gesorgt wird.
Diesbezüglich sieht Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates (30) vor, dass die Mitgliedstaaten in dem von der genannten Verordnung geregelten Bereich einen inter­
nen Meldekanal vorsehen können. Aus Gründen der Kohärenz mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindest­
standards sollte die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle gemäß dieser Richtlinie auch in Bezug
auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gelten.
(27) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der
Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(28) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmiss­
brauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
(29) Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäi­
schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (ABl. L 332
vom 18.12.2015, S. 126).
(30) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter
für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
26.11.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/21(21) Diese Richtlinie sollte den für Arbeitnehmer gewährten Schutz bei der Meldung von Verstößen gegen das
Arbeitsrecht der Union unberührt lassen. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeits­
platz verpflichtet Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (31) die Mitgliedstaaten schon jetzt, dafür zu
sorgen, dass Arbeitnehmern oder Arbeitnehmervertretern keine Nachteile entstehen, wenn sie den Arbeitgeber
um geeignete Maßnahmen ersuchen und ihm Vorschläge unterbreiten, um Gefahren für die Arbeitnehmer vor­
zubeugen und/oder Gefahrenquellen auszuschalten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sind nach der genann­
ten Richtlinie berechtigt, die zuständige Behörde auf Probleme hinzuweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass
die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(22) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass Meldungen von ausschließlich den Hinweisgeber beeinträchtigen­
den zwischenmenschlichen Beschwerden, das heißt Beschwerden über zwischenmenschliche Konflikte zwischen
dem Hinweisgeber und einem anderen Arbeitnehmer, in andere Verfahren übergeleitet werden können.
(23) Der Schutz, der durch die Verfahren für die Meldung von mutmaßlich rechtswidrigen Tätigkeiten, einschließlich
Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union, oder für die Meldung von Verhaltensweisen im
Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflich­
ten der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Artikel 22a, 22b und 22c des in
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (32) niedergelegten Statuts der Beamten der Euro­
päischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union darstellen könn­
ten, gewährt wird, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Diese Richtlinie sollte für Meldungen von Ver­
stößen durch Beamte und sonstige Bedienstete der Union in einem beruflichen Kontext außerhalb ihres Beschäf­
tigungsverhältnisses mit den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gelten.
(24) Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese
Richtlinie sollte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für Meldungen von Verstößen im
Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen gelten, die unter Artikel 346 AEUV fallende Verteidigungs-
oder Sicherheitsaspekte beinhalten. Wenn Mitgliedstaaten entscheiden, den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Schutz auf weitere Bereiche oder Handlungen auszuweiten, die nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich
fallen, so sollten diese Mitgliedstaaten diesbezüglich besondere Bestimmungen zum Schutz grundlegender Inter­
essen der nationalen Sicherheit erlassen können.
(25) Diese Richtlinie sollte zudem den Schutz von Verschlusssachen, deren Schutz vor unbefugtem Zugriff im Uni­
onsrecht oder in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats aus Sicher­
heitsgründen vorgesehen ist, unberührt lassen. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie nicht die Verpflichtungen
berühren, die sich aus dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (33) oder dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444
der Kommission (34) ergeben.
(26) Diese Richtlinie sollte sich nicht auf den im nationalen Recht und gegebenenfalls — im Einklang mit der Recht­
sprechung des Gerichtshofs — im Unionsrecht vorgesehenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation
zwischen Rechtsanwalt und Mandant („anwaltliche Verschwiegenheitspflicht“) auswirken. Darüber hinaus sollte
sich diese Richtlinie nicht auf die im nationalen Recht und im Unionsrecht vorgesehene Verpflichtung zur Wah­
rung der Vertraulichkeit der Kommunikation von Erbringern von Gesundheitsleistungen, einschließlich Thera­
peuten, mit ihren Patienten und von Patientenakten („ärztliche Schweigepflicht“) auswirken.
(27) Angehörige anderer Berufe als dem des Rechtsanwalts und der Erbringer von Gesundheitsleistungen sollten
Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie haben können, wenn sie durch geltende Berufsregeln
geschützte Informationen melden, sofern die Meldung dieser Informationen für Zwecke der Aufdeckung eines
Verstoßes im Anwendungsbereich dieser Richtlinie notwendig ist.
(28) Nach dieser Richtlinie sollte zwar unter bestimmten Bedingungen im Fall von Verletzung der Geheimhaltungs­
pflicht ein begrenzter Ausschluss von der Haftung gelten, auch von der strafrechtlichen Verantwortung, aber
dieser Ausschluss sollte sich nicht auf die Bestimmungen des nationalen Strafverfahrensrechts und insbesondere
nicht auf jene Bestimmungen auswirken, die dem Schutz der Integrität von Ermittlungen und Verfahren oder
Verteidigungsrechten der betroffenen Personen dienen. Die Aufnahme von Schutzmaßnahmen in andere Arten
des nationalen Verfahrensrechts, insbesondere der Umkehr der Beweislast in nationalen verwaltungs-, zivil- oder
arbeitsrechtlichen Verfahren, sollte davon unberührt bleiben.
(29) Diese Richtlinie sollte sich nicht auf nationale Bestimmungen über die Inanspruchnahme des Rechts der Arbeit­
nehmervertreter auf Information, Konsultation und Teilnahme an Kollektivverhandlungen und die Verteidigung
der Arbeitnehmerrechte durch Arbeitnehmervertreter auswirken. Die Ausübung dieser Rechte sollte das durch
diese Richtlinie gewährte Maß an Schutz unberührt lassen.
(31) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(32) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(33) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen
(ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(34) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Ver­
schlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
L 305/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2019(30) Diese Richtlinie sollte nicht in Fällen gelten, in denen Personen, die aufgrund ihrer in Kenntnis der Sachlage
erteilten Einwilligung auf nationaler Ebene als Informanten identifiziert oder als solche in von benannten Behör­
den wie Zollbehörden verwalteten Datenbanken erfasst wurden, den Strafverfolgungsbehörden gegen Vergütung
oder Entschädigung Verstöße melden. Solche Meldungen erfolgen nach bestimmten Verfahren, die darauf ausge­
richtet sind, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit dieser Personen deren Anonymität zu garantieren, und
die sich von den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Meldekanälen unterscheiden.
(31) Personen, die Informationen über eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses im Zusammen­
hang mit ihren beruflichen Tätigkeiten melden, machen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung
Gebrauch. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das in Artikel 11 der Charta und in
Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, umfasst sowohl
das Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, als auch die Freiheit und die Pluralität der Medien.
Dementsprechend stützt sich diese Richtlinie auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men­
schenrechte (EGMR) zum Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die auf dieser Grundlage vom Europarat in
seiner Empfehlung zum Schutz von Whistleblowern, die vom Ministerkomitee am 30. April 2014 angenommen
wurde, entwickelten Grundsätze.
(32) Hinweisgeber sollten nur dann gemäß dieser Richtlinie geschützt sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung
angesichts der Umstände und der verfügbaren Informationen hinreichenden Grund zu der Annahme haben,
dass die von ihnen gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Diese Anforderung ist eine wichtige
Schutzvorkehrung gegen böswillige oder missbräuchliche Meldungen, da sie gewährleistet, dass Personen keinen
Schutz erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung willentlich und wissentlich falsche oder irreführende
Informationen gemeldet haben. Gleichzeitig wird mit dieser Anforderung gewährleistet, dass der Schutz auch
dann gilt, wenn ein Hinweisgeber in gutem Glauben ungenaue Informationen über Verstöße gemeldet hat. In
ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Schutz im Rahmen dieser Richtlinie erhalten, wenn sie hinreichenden
Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fallen. Aus welchen Gründen der Hinweisgeber Informationen meldet, sollte bei der Entscheidung, ob die Person
Schutz erhalten sollte, keine Rolle spielen.
(33) Hinweisgeber fühlen sich in der Regel wohler, wenn sie Informationen intern melden, es sei denn, sie haben
Grund dazu, Informationen extern zu melden. Empirische Studien belegen, dass Hinweisgeber mehrheitlich zu
internen Meldungen innerhalb der Organisation, in der sie arbeiten, neigen. Interne Meldungen sind auch der
beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die zu einer frühzeitigen und wirksamen Abwen­
dung von Gefahren für das öffentliche Interesse beitragen können. Zugleich sollte der Hinweisgeber den Melde­
kanal wählen können, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet. Zudem ist es erfor­
derlich, im Einklang mit den von der Rechtsprechung des EGMR aufgestellten Kriterien die Offenlegung von
Informationen unter Berücksichtigung demokratischer Grundsätze wie Transparenz und Verantwortlichkeit und
Grundrechten wie die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit und die Pluralität der Medien zu schützen
und gleichzeitig das Interesse der Arbeitgeber an der Verwaltung ihrer Unternehmen und dem Schutz ihrer
Interessen einerseits mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Schutz vor Schaden andererseits abzuwägen.
(34) Unbeschadet der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen, anonyme Meldungen zu ermöglichen,
sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors
und zuständige Behörden verpflichtet sind, anonyme Meldungen von Verstößen, die in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie fallen, entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Jedoch sollten Personen, die
anonym Meldung erstattet haben oder die anonym Offenlegungen vorgenommen haben, welche in den Anwen­
dungsbereich dieser Richtlinie fallen, und die deren Voraussetzungen erfüllen, nach Maßgabe dieser Richtlinie
Schutz genießen, wenn sie anschließend identifiziert werden und Repressalien ausgesetzt sind.
(35) Diese Richtlinie sollte vorsehen, dass Schutz zu gewähren ist, wenn Personen im Einklang mit den Rechtsvor­
schriften der Union Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beispielsweise im Zusammenhang
mit den Unionshaushalt betreffendem Betrug Meldung erstatten.
(36) Personen benötigen besonderen Rechtsschutz, wenn sie Informationen melden, von denen sie im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangen, und sich damit dem Risiko von berufsbezogenen Repressalien ausset­
zen, beispielsweise aufgrund einer Verletzung der Vertraulichkeits- oder Loyalitätspflicht. Der Grund für den
Schutz dieser Personen ist ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von der Person, auf die sie de facto bezüglich ihrer
Beschäftigung angewiesen sind. Liegt jedoch kein beruflich bedingtes Machtungleichgewicht vor, beispielsweise
im Fall gewöhnlicher Beschwerdeträger oder unbeteiligter Dritter, so ist kein Schutz vor Repressalien
erforderlich.
(37) Eine wirksame Durchsetzung des Unionsrechts setzt voraus, dass ein möglichst breites Spektrum von Personen­
gruppen geschützt werden sollte, die — gleich ob sie Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige sind — aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit, unabhängig von der Art dieser Tätigkeit sowie davon, ob diese vergütet wird oder
nicht, privilegierten Zugang zu Informationen über Verstöße, deren Meldung im öffentlichen Interesse liegt,
haben und die im Falle einer solchen Meldung Repressalien erleiden könnten. Die Mitgliedstaaten sollten sicher­
stellen, dass der Schutzbedarf unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und nicht nur unter Bezug­
nahme auf die Art der Arbeitsbeziehung bestimmt wird, sodass alle Personen erfasst werden, die im weiteren
Sinne mit der Organisation verbunden sind, in der der Verstoß vorgefallen ist.
26.11.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/23(38) Schutz sollte zuallererst für „Arbeitnehmer“ im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 AEUV in der Auslegung durch
den Gerichtshof gelten, d. h. für Personen, die während eines bestimmten Zeitraums Dienstleistungen, für die
sie eine Vergütung erhalten, für und unter der Leitung einer anderen Person erbringen. Schutz sollte daher auch
Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Teilzeitbeschäftigten und befristet
Beschäftigten, sowie Personen gewährt werden, die einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis mit einem
Leiharbeitsunternehmen geschlossen haben; bei prekären Vertragsbeziehungen ist es häufig schwierig, Standard­
schutzbestimmungen gegen unfaire Behandlung anzuwenden. Der Begriff „Arbeitnehmer“ schließt auch Beamte,
öffentliche Bedienstete und andere Personen, die im öffentlichen Sektor arbeiten, ein.
(39) Schutz sollte darüber hinaus auch für weitere Kategorien natürlicher Personen gelten, die zwar nicht „Arbeitneh­
mer“ im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 AEUV sind, aber entscheidend zur Aufdeckung von Verstößen gegen
das Unionsrecht beitragen können, und sich möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden. So sind etwa im Bereich der Produktsicherheit Lieferanten sehr viel
näher an der Informationsquelle zu möglichen unlauteren und illegalen Herstellungs-, Einfuhr- oder Vertriebs­
praktiken in Bezug auf unsichere Produkte; und bei der Verwendung von Unionsmitteln sind Berater, die
Dienstleistungen erbringen, in einer privilegierten Position, um auf Verstöße aufmerksam zu machen. Diese
Kategorien von Personen, zu denen Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer,
Unterauftragnehmer und Lieferanten zählen, erfahren häufig Repressalien, die beispielsweise in der Form zutage
treten können, dass Dienstleistungsverträge, Lizenzen oder Bewilligungen vorzeitig beendet oder gekündigt wer­
den, sie Auftrags- oder Einkommensverluste erleiden, Opfer von Nötigung, Einschüchterung oder Mobbing wer­
den, auf „schwarze Listen“ gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden oder ihr Ruf geschädigt wird. Anteilseig­
ner und Personen in Leitungsgremien können ebenfalls von Repressalien betroffen sein, etwa in finanzieller Hin­
sicht oder in Form von Einschüchterung oder Mobbing, Eintragung in „schwarze Listen“ oder Rufschädigung.
Schutz sollte auch Personen mit beendetem Arbeitsverhältnis und Bewerbern für eine Stelle oder Personen, die
Dienstleistungen bei einer Organisation erbringen möchten, gewährt werden, wenn sie während des Einstel­
lungsverfahrens oder einer anderen vorvertraglichen Verhandlungsstufe Informationen über Verstöße erhalten
und Repressalien erleiden könnten, etwa in Form negativer Arbeitszeugnisse oder indem sie auf „schwarze Lis­
ten“ gesetzt bzw. geschäftlich boykottiert werden.
(40) Ein wirksamer Hinweisgeberschutz umfasst auch den Schutz von Personengruppen, die zwar auf ihre berufliche
Tätigkeit nicht wirtschaftlich angewiesen sind, aber infolge einer Meldung von Verstößen dennoch Repressalien
erleiden können. Gegenüber Freiwilligen und bezahlten oder unbezahlten Praktikanten könnten Repressalien
etwa in der Form ausgeübt werden, dass ihre Dienste nicht mehr in Anspruch genommen werden, ihnen nega­
tive Arbeitszeugnisse ausgestellt werden oder ihr Ruf bzw. ihre beruflichen Perspektiven auf andere Weise
geschädigt werden.
(41) Es sollte nicht nur Schutz vor Repressalien gewährt werden, die direkt gegen den Hinweisgeber selbst ergriffen
werden, sondern auch für Maßnahmen, die indirekt, einschließlich gegen Mittler, Kollegen oder Verwandte des
Hinweisgebers, die ebenfalls in einer beruflichen Verbindung zum Arbeitgeber des Hinweisgebers, zu einem
Kunden des Hinweisgebers oder zu einem Empfänger vom Hinweisgeber erbrachter Dienstleistungen stehen,
ergriffen werden können. Unbeschadet des Schutzes, den Gewerkschaftsvertreter oder Arbeitnehmervertreter
nach sonstigen Unionsbestimmungen und den nationalen Bestimmungen in ihrer Eigenschaft als Interessenver­
treter genießen, sollten sie sowohl im Fall von Meldungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer erstat­
ten, als auch im Fall der Beratung und Unterstützung des Hinweisgebers den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Schutz genießen. Indirekte Repressalien umfassen auch Maßnahmen wie Verweigerung von Dienstleistungen,
Erfassung auf „schwarzen Listen“ oder Geschäftsboykott gegen die juristische Person, die im Eigentum des Hin­
weisgebers steht, für die er arbeitet oder mit der er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung
steht.
(42) Um eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses wirksam aufdecken und verhindern zu können, muss
der Begriff „Verstoß“ auch auf missbräuchliche Praktiken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfas­
sen, also Handlungen oder Unterlassungen, die in formaler Hinsicht nicht als rechtswidrig erscheinen, die jedoch
mit dem Ziel oder Zweck der einschlägigen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.
(43) Um Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die
Informationen melden, die zur Aufdeckung von bereits eingetretenen Verstößen, von Verstößen, die zwar noch
nicht eingetreten sind, aber mit deren Eintreten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, von Handlungen
oder Unterlassungen, die der Hinweisgeber aus hinreichendem Grund als Verstöße erachtet, sowie von Versu­
chen zur Verschleierung von Verstößen notwendig sind. Aus denselben Gründen ist der Schutz auch für Perso­
nen gerechtfertigt, die zwar keine eindeutigen Beweise beibringen, aber begründete Bedenken oder einen
begründeten Verdacht äußern. Demgegenüber sollte Personen, die Informationen melden, die bereits öffentlich
in vollem Umfang verfügbar sind oder bei denen es sich um unbegründete Spekulationen oder Gerüchte han­
delt, kein Schutz gewährt werden.
L 305/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2019(44) Es sollte ein enger Zusammenhang zwischen der Meldung und der unmittelbar oder mittelbar von dem Hin­
weisgeber erlittenen Benachteiligung bestehen, damit die Benachteiligung als Repressalie angesehen werden kann
und der Hinweisgeber daher Rechtsschutz in dieser Hinsicht erhalten kann. Ein wirksamer Schutz von Hinweis­
gebern als Mittel zur besseren Durchsetzung des Unionsrechts erfordert eine weit gefasste Definition des Begriffs
Repressalien, die jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext einschließt. Diese
Richtlinie sollte jedoch Arbeitgeber nicht daran hindern, beschäftigungsbezogene Entscheidungen zu treffen, die
nicht auf die Meldung oder Offenlegung zurückzuführen sind.
(45) Schutz vor Repressalien als Mittel zum Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Freiheit und der
Pluralität der Medien sollte Personen gewährt werden, die Informationen über Handlungen oder Unterlassungen
innerhalb einer Organisation melden (im Folgenden „interne Meldungen“) oder einer externen Behörde zukom­
men lassen (im Folgenden „externe Meldungen“), sowie Personen, die diese Informationen öffentlich zugänglich
machen, etwa direkt über Online-Plattformen und soziale Medien oder indirekt über die Medien, gewählte
Amtsträger, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften oder Berufsverbände.
(46) Hinweisgeber sind besonders wichtige Informationsquellen für investigative Journalisten. Ein wirksamer Schutz
von Hinweisgebern vor Repressalien erhöht die Rechtssicherheit potenzieller Hinweisgeber und fördert damit
die Weitergabe von Hinweisen auch über die Medien. In dieser Hinsicht trägt der Schutz von Hinweisgebern als
journalistische Quellen wesentlich zur Wahrung der Überwachungsfunktion investigativer Journalisten in demo­
kratischen Gesellschaften bei.
(47) Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die ein­
schlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der
Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit
möglich, abzuhelfen. Aus diesem Grund sollten Hinweisgeber grundsätzlich darin bestärkt werden, zunächst die
internen Meldekanäle zu nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung zu erstatten, sofern ihnen derartige Kanäle zur
Verfügung stehen und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie funktionieren. Dies gilt insbesondere,
wenn die Hinweisgeber der Meinung sind, dass in der betreffenden Organisation wirksam gegen den Verstoß
vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen. Folglich sollten juristische Personen des privaten und
öffentlichen Sektors geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Fol­
gemaßnahmen einrichten. In dieser Weise bestärkt werden sollten Hinweisgeber auch, wenn diese Kanäle einge­
richtet wurden, ohne dass dazu nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht eine Verpflichtung bestand.
Dieser Grundsatz sollte bei Organisationen zur Förderung einer Kultur der guten Kommunikation und der
sozialen Verantwortung von Unternehmen beitragen, in deren Rahmen Hinweisgeber als Personen gelten, die
wesentlich zu Selbstverbesserung und herausragender Kompetenz innerhalb der Organisation beitragen.
(48) Bei juristischen Personen des Privatrechts sollte die Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldekanäle in
einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und dem Ausmaß des Risikos ihrer Tätigkeiten für das öffentli­
che Interesse stehen. Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, die Mehrwertsteuer erheben müssen,
sollten unabhängig von der Art ihrer Tätigkeiten interne Meldekanäle einrichten müssen. Die Mitgliedstaaten
können nach einer geeigneten Risikobewertung auch anderen Unternehmen vorschreiben, in bestimmten Fällen
interne Meldekanäle einzurichten, etwa aufgrund erheblicher Risiken, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben.
(49) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, juristische Personen des privaten Sektors mit weniger als 50 Arbeitneh­
mern darin zu bestärken, interne Kanäle für Meldungen und Folgemaßnahmen einzurichten, indem sie unter
anderem für diese Kanäle weniger strenge Anforderungen als in dieser Richtlinie vorgesehen festlegen, sofern
durch diese Anforderungen die Vertraulichkeit der Meldung und ordnungsgemäße Folgemaßnahmen garantiert
sind, sollte von der Richtlinie unberührt bleiben.
(50) Die Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten,
sollte nicht für Privatunternehmen gelten, die gemäß den in Teilen I.B und II des Anhangs genannten Rechtsak­
ten der Union zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet sind.
(51) Sehen juristische Personen des privaten Sektors keine internen Meldekanäle vor, sollte es klar sein, dass es Hin­
weisgebern möglich sein sollte, Meldungen extern an die zuständigen Behörden zu richten, und dass sie nach
Maßgabe dieser Richtlinie vor Repressalien geschützt sein sollten.
(52) Um insbesondere die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im öffentlichen Sektor
zu gewährleisten, sollten alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber auf lokaler, regionaler und nationaler
Ebene entsprechend ihrer Größe zur Einrichtung interner Meldekanäle verpflichtet sein.
(53) Solange die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt bleibt, kann jede juristische Person des pri­
vaten und öffentlichen Sektors selbst festlegen, welche Art von Meldekanälen einzurichten ist. Konkret sollten
die Meldekanäle es Personen ermöglichen, schriftlich Meldung zu erstatten und diese Meldung auf dem Postweg,
über einen Beschwerde-Briefkasten oder über eine Online-Plattform, sei es eine Plattform im Intranet oder im
Internet, einzureichen, oder mündlich Meldung zu erstatten, über eine Telefon-Hotline oder ein anderes System
für gesprochene Nachrichten, oder beides. Auf Anfrage des Hinweisgebers sollte es über diese Kanäle auch mög­
lich sein, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Rahmen von physischen Zusammenkünften Meldung zu
erstatten.
26.11.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 305/25(54) Auch Dritte könnten ermächtigt werden, Meldungen von Verstößen im Namen von juristischen Personen des
privaten und öffentlichen Sektors entgegenzunehmen, sofern sie entsprechende Garantien für die Wahrung der
Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Geheimhaltung bieten. Bei solchen Dritten
könnte es sich um externe Anbieter von Meldeplattformen, externe Berater, Prüfer, Gewerkschaftsvertreter oder
Arbeitnehmervertreter handeln.
(55) Interne Meldeverfahren sollten juristische Personen des privaten Sektors in die Lage versetzen, nicht nur den
Meldungen ihrer Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmer ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unterneh­
men (im Folgenden „Gruppe“) unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit nachzugehen, sondern soweit
möglich auch den Meldungen der Arbeitnehmer von Vertretern und Lieferanten der Gruppe sowie von Perso­
nen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen und der Gruppe Informationen erhalten.
(56) Welche Personen oder Abteilungen innerhalb einer juristischen Person des privaten Sektors am besten geeignet
sind, Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen, hängt von der Struktur des Unterneh­
mens ab; ihre Funktion sollte jedenfalls dergestalt sein, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet wird und Interes­
senkonflikte ausgeschlossen werden. In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in
Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compli­
ance- oder Personalabteilung, ein Integritätsbeauftragter, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanz­
vorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied.
(57) Bei internen Meldungen trägt eine möglichst umfassende Unterrichtung des Hinweisgebers, soweit diese recht­
lich möglich ist, über die Folgemaßnahmen zu einer Meldung wesentlich dazu bei, Vertrauen in die Wirksam­
keit des allgemeinen Hinweisgeberschutzes aufzubauen und die Wahrscheinlichkeit weiterer unnötiger Meldun­
gen oder einer Offenlegung zu senken. Der Hinweisgeber sollte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über
die geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für die Wahl jener Folgemaßnahmen infor­
miert werden. Die Folgemaßnahmen könnten beispielsweise den Verweis auf andere Kanäle oder Verfahren bei
Meldungen, die ausschließlich die individuellen Rechte des Hinweisgebers betreffen, den Abschluss des Verfah­
rens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe, die Einleitung interner Nachforschungen, eventuell
unter Angabe der Ergebnisse und möglicher Maßnahmen zur Behebung des Problems oder die Befassung einer
zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung umfassen, soweit diese Informationen die internen Nachfor­
schungen oder die Untersuchung nicht berühren und die Rechte der von der Meldung betroffenen Person nicht
beeinträchtigen. Der Hinweisgeber sollte in jedem Fall über die Fortschritte und Ergebnisse der Untersuchung
informiert werden. Es sollte möglich sein, den Hinweisgeber während der Untersuchung um weitere Informatio­
nen zu bitten, ohne dass jedoch eine Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen besteht.
(58) Ein angemessener Zeitrahmen zur Unterrichtung des Hinweisgebers sollte drei Monate nicht überschreiten. Wer­
den die geeigneten Folgemaßnahmen erst noch festgelegt, so sollte der Hinweisgeber auch darüber informiert
werden; zudem sollte ihm mitgeteilt werden, welche weiteren Rückmeldungen er erwarten kann.
(59) Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber tref­
fen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Juristische Personen des privaten und öffent­
lichen Sektors, die über interne Meldeverfahren verfügen, sollten Informationen zu diesen Verfahren sowie über
externe Meldeverfahren an die jeweils zuständigen Behörden bereitstellen müssen. Es ist von wesentlicher
Bedeutung, dass diese Informationen klar und leicht zugänglich sind, und zwar — soweit möglich — auch für
Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, die aber aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit
dem Unternehmen in Kontakt treten, beispielsweise Dienstleistungsunternehmen, Vertriebsunternehmen, Liefe­
ranten und andere Geschäftspartner. Die Informationen könnten etwa an einer sichtbaren, für diesen gesamten
Personenkreis zugänglichen Stelle sowie auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden und auch in Kursen
und Schulungen zum Thema Ethik und Integrität behandelt werden.
(60) Eine wirksame Aufdeckung und Verhütung von Verstößen gegen das Unionsrecht setzt voraus, dass potenzielle
Hinweisgeber die Informationen in ihrem Besitz einfach und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit an
die zuständigen Behörden weitergeben können, die in der Lage sind, das Problem zu untersuchen und soweit
wie möglich zu beheben.
(61) Es kann vorkommen, dass keine internen Kanäle bestehen oder dass sie zwar verwendet wurden, aber nicht
ordnungsgemäß funktionierten — etwa weil die Meldung nicht gewissenhaft oder innerhalb eines angemesse­
nen Zeitrahmens bearbeitet wurde — oder dass trotz der Bestätigung eines Verstoßes als Ergebnis der entspre­
chenden internen Untersuchung keine Maßnahmen ergriffen wurden, um gegen den Verstoß vorzugehen.
(62) In anderen Fällen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass die Nutzung interner Kanäle angemessen
funktioniert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Hinweisgeber hinreichenden Grund zu der Annahme haben,
dass sie im Zusammenhang mit der Meldung, auch infolge der Verletzung der Vertraulichkeitspflicht, Repressa­
lien erleiden würden oder dass zuständige Behörden besser in der Lage wären, wirksam gegen den Versto

Anmerkungen:

(1) ABl. C 405 vom 9.11.2018, S. 1.
(2) ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 155.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2019.
(4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditin­stituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf­hebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kre­ditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Kon­formität von Produkten und zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(7) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(8) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Wei­terverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(9) Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).
(10) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

(11) Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(12) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechni­scher Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(13) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(15) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
(16) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(17) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen­hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(18) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

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