Willkommen

Whistleblowing verfolgt keinen rechtstechnischen Selbstzweck. Es vereint wesentliche Funktionen und gehört zu einer umfassenden Corporate Governance:

  • Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Effektivität: Es gibt genug Beispiele, wie nicht kontrollierte Partikularinteressen z.B. die Integrität der juristischen Person und das Vermögen der Aktionäre massiv geschädigt haben.
  • Das Eigeninteresse einer juristischen Person und ihre Geschäftschancen sind deutlich von anderen Partikularinteressen abzugrenzen.
  • Mitarbeiter, Vertragspartner, Wettbewerber und das Gemeinwesen müssen sich auf eine Einhaltung der regulatorischen Rahmenbedingungen verlassen können.
  • Nachhaltige Investitionsstrategien enden nicht mit der Analyse des Geschäftsmodells. Investoren müssen davon ausgehen können, dass das Management eine wirksame Selbstkontrolle anbietet und damit die „Selbstreinigungskräfte“ stimuliert.
  • Rechtzeitige Hinweise und eine sachgerechte Erledigung reduzieren mögliche Reputationsschäden sowie Haftungsrisiken für das Management.
  • Das disruptive Potential leitet häufig zunächst unbequeme, dann aber sinnvolle Umgestaltungen ein.

Die vom Unternehmen eingerichteten Meldekanäle eröffnen die folgenden Spielräume:

  • Der Whistleblower kann ohne persönliche Risiken auf Missstände hinweisen.
  • Das Unternehmen kann die sich daraus ergebenden Risiken und Schäden beseitigen bzw. eingrenzen. Ein kompetenter Whistleblower vermag die Kosten der Rechtsverfolgung erheblich zu reduzieren.
  • Das Management (Geschäftsführer / Vorstand / Aufsichtsrat) beseitigt bzw. reduziert seine Haftungsrisiken.

DieHinweisgeberrichtlinie“ (EU) 2019/1937 ist bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen. Sie gilt zunächst für juristische Personen mit 250 und mehr Mitarbeitern. Ab dem 18. Dezember 2023 gilt sie auch für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmer (Art. 26).

Whistleblower müssen die Freiheit haben alles zu sagen, damit gewissen Leuten die Freiheit genommen wird, alles zu tun.

„Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein des Staatsbürgers, der Mißstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung.“ BVerfG – Beschluss vom 28.04.1970 – 1 BvR 690/65 (BVerfGE 28, 191-206)

„Die Welt ist viel zu gefährlich, um darin zu leben – nicht wegen der Menschen, die Böses tun, sondern wegen der Menschen, die daneben stehen und sie gewähren lassen.“ Albert Einstein (angeblich)

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